Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Haltung von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden in Salzburg

In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, "gefährlich" ist, sind gewisse Auflagen zu erfüllen.

Hat die Gemeinde einen schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass vom betreffenden Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde den Hund als "gefährlich" zu erklären.

Gefährliche Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Bewilligt die Gemeinde die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht, kann sie der Halterin/dem Halter den gefährlichen Hund mit Bescheid abnehmen.

Voraussetzungen für die Bewilligung für die Haltung eines gefährlichen Hundes:

  • Geschäftsfähigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde)
  • Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
  • Kennzeichnung des Hundes
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden

Hinweis

Auch bei der Anmeldung eines nicht gefährlichen Hundes ist in Salzburg Sachkunde nachzuweisen. Dafür ist nur eine theoretische, jedoch keine praktische, Ausbildung zu absolvieren.

Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Die Gemeinde kann zudem Personen, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen. Als solche Personen gelten insbesondere Personen,

  • die wiederholt dafür bestraft wurden, dass ihre Tiere Menschen gefährdet oder in einem unzumutbaren Ausmaß belästigt haben
  • die gerichtlich für eine Tat verurteilt wurden, die auf mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist, oder bei der ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist (z.B. Körperverletzung durch einen Hund)
  • die nur deshalb wegen den oben genannten Taten nicht bestraft oder verurteilt wurden, weil sie nicht zurechnungsfähig oder strafmündig sind
  • die zu einer Freiheitsstrafe
    • von mehr als drei Monaten oder
    • zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    • öfter zu geringeren Strafen wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat im Zusammenhang mit Gewalt verurteilt wurden

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion