Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Schenkung

Allgemeines

Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

Formvorschriften

Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

Schenkung auf den Todesfall  

Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

  • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
  • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Meldepflicht von Schenkungen

Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion