Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Urteilsverkündung

Im Strafverfahren wird im Gegensatz zum Zivilverfahren das Urteil sofort am Ende der Verhandlung gefällt und mündlich verkündet. Es dürfen dabei nur Beweise verwertet werden, die in der Hauptverhandlung aufgenommen wurden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Bei Schöffen- und Geschworenenverfahren oder wenn ein Rechtsmittel angemeldet wurde, muss das Urteil im Anschluss daran immer schriftlich ausgefertigt werden. 

Der Angeklagte darf nur dann schuldig gesprochen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Die Tat muss zur Zeit der Begehung vom Gesetz unter Strafe gestellt gewesen sein. Bestehen Zweifel, so hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen ("in dubio pro reo" – "Im Zweifel für den Angeklagten").

Im Fall eines Schuldspruchs enthält ein Urteil folgende Elemente:

  • die Straftat, welcher der Angeklagte für schuldig befunden wurde,
  • die Begründung, weshalb das Gericht aufgrund welcher Beweiswürdigung zum Schuldspruch gekommen ist,
  • die Tatumstände, die für den Strafsatz ausschlaggebend waren,
  • die strafbare Handlung, die dadurch begangen wurde (z.B. Einbruchsdiebstahl),
  • die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wurde,
  • die einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen und
  • die Entscheidung über eventuell geltend gemachte privatrechtliche  Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.  

Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte drei Möglichkeiten:

  • Er kann sofort erklären, das Urteil anzunehmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden.
  • Er kann sofort erklären, dass er ein Rechtsmittel anmeldet
  • Er kann keine Erklärung abgeben, wodurch der drei Tage Bedenkzeit hat. Wenn er spätestens am dritten Tag ein Rechtsmittel anmeldet, dann ist das rechtzeitig, tut er das nicht, wird das Urteil rechtskräftig

Der Staatsanwalt und der Privatbeteiligte haben dieselben drei Möglichkeiten.

Hinweis

Da diese Situation für den Angeklagten schwierig und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, fordert ihn das Gericht immer auf, sich vor Abgabe einer Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten.

In jenen Verfahren, in denen der Angeklagte nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, ist die Abgabe eines sofortigen Rechtsmittelverzichtes noch nicht endgültig. Binnen drei Tagen kann sich der Angeklagte mit einem Verteidiger beraten und der Verteidiger kann ein Rechtsmittel anmelden. Verstreicht diese Frist, wird ein Rechtsmittelverzicht gültig. 

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, für den Jugendlichen, auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung des Jugendlichen jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion