Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Die Berechnung von gerichtlichen Fristen unterscheidet sich, je nachdem, ob sie

bestimmt werden.

Frist in Tagen

Der Lauf einer gerichtlichen Frist, die nach Tagen bestimmt wird, beginnt mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Wurde das Schriftstück beim Postamt hinterlegt, beginnt die gerichtliche Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück beim Postamt erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde, zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Wurde eine Entscheidung mündlich verkündet und löst diese eine nach Tagen bestimmte Frist aus, beginnt die Frist mit dem Nachfolgetag der Verkündung zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung wurde am Montag mündlich verkündet. Es wird eine dreitägige Frist festgesetzt. Die dreitägige Frist beginnt am Dienstag um 0.00 Uhr zu laufen und endet am Donnerstag um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Frist in Wochen, Monaten oder Jahren

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung (durch welche die Frist angeordnet wurde) zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung, die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag (Ereignistag) zugestellt. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Handelt es sich um eine mündlich verkündete Entscheidung, welche eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist auslöst, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet wurde, zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag mündlich verkündet. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Nach Wochen, Monaten- oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung (z.B. Dienstag) oder Zahl (z.B. 30) dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (z.B. eine Monatsfrist beginnt am 31. Mai), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (30. Juni).

Beispiel

Eine zweiwöchige Frist, die an einem Freitag zu laufen begonnen hat, endet am Freitag zwei Wochen später um 24 Uhr.

Eine zweimonatige Frist, deren Lauf am 1. Juni 2022 begonnen hat, endet am 1. August 2022 um 24 Uhr.

Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt jedoch das Ende dieser Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Ausnahme: Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung und im Besitzstörungsverfahren gelten andere Regelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht bzw. bei einem Rechtsanwalt.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion