Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Garantie und Verbraucherschutz

Garantie und Gewährleistung werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt, sind aber nicht dasselbe. Bei mangelhaften Leistungen haben Verbraucherinnen/Verbraucher gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Im Gegensatz zur im Gesetz genau geregelten Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillig übernommene vertragliche Haftung – in aller Regel des herstellenden Unternehmens.

Für Verbraucherinnen/Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass eine Herstellergarantie ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränkt. Sie müssen sich daher etwa von Verkäuferinnen/Verkäufern bei Mängel-Reklamationen nicht auf das herstellende Unternehmen und eine von diesem übernommene Garantie verweisen lassen, sondern haben die Wahl, ob sie Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Verkäuferinnen/Verkäufern oder mögliche Garantieansprüche gegenüber den Herstellerinnen/Herstellern geltend machen. Auf die Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers besteht ein gesetzlicher Anspruch. Garantien sind nur teilweise gesetzlich geregelt und bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

Eine Garantie kann, muss aber nicht, kostenlos sein und ist grundsätzlich von der Garantiegeberin/dem Garantiegeber beliebig gestaltbar. Häufig sind Garantien beschränkt und umfassen nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Produkts (zum Beispiel werden nur die Ersatzteile selbst, nicht aber sonstige Reparaturkosten gedeckt oder Verschleißteile gänzlich von der Garantie ausgenommen). Was von der Garantie umfasst ist und vor allem auch, wann sie nicht greift, muss in der Garantieerklärung einfach und verständlich dargelegt werden. So kann der Hersteller/die Herstellerin die Erfüllung der Garantie auch von gewissen Bedingungen abhängig machen (z.B. Garantie nur bei Erstkäufer).

Zumeist wird von Garantiegeberinnen/Garantiegebern die Mangelfreiheit eines Produkts über einen bestimmten Zeitraum garantiert (in der Regel ein bis fünf Jahre). Geht das Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, können jene Garantieansprüche gegenüber der Garantiegeberin/dem Garantiegeber geltend gemacht werden, zu der sie/er sich in der Garantierklärung verpflichtet hat (Reparatur, Austausch, Kaufpreisrückerstattung oder sonstige Abhilfe). Wenn das Herstellerunternehmen die Haltbarkeit für einen bestimmten Zeitraum garantiert, dann ist gesetzlich geregelt, dass Verbraucherinnen/Verbraucher während dieses Zeitraums jedenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Sache gegen das Herstellerunternehmen haben.

Anders als bei Gewährleistungsansprüchen ist für die Geltendmachung der Rechte aus der Garantie nicht von Bedeutung, ob der Mangel schon bei der Übergabe des Produkts vorhanden war oder erst später aufgetreten ist.

Das Unternehmen ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Macht das Unternehmen in der Werbung vorteilhaftere Angaben über die Garantie als in der Garantieerklärung, gehen die günstigeren Werbeangaben vor.

Bei Verbrauchergeschäften muss die Garantieerklärung folgende Vorgaben erfüllen:

  • Hinweis auf Gewährleistung

Das garantierende Unternehmen muss ausdrücklich auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers hinweisen und klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.

  • Mindestinformation und Verständlichkeit

Die Garantieerklärung hat den Namen, die Anschrift der Garantiegeberin/des Garantiegebers und auf eine verständliche Art den Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung, Vorgehensweise, um die Garantie in Anspruch zu nehmen) zu enthalten. Wenn die garantierten Eigenschaften aus der Garantieerklärung nicht hervorgehen, wird für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gehaftet.

  • Zeitpunkt und Dauerhaftigkeit

Die Garantieerklärung muss der Verbraucherin/dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (Garantierklärung auf Website genügt nicht).

Wenn die Garantiegeberin/der Garantiegeber gegen diese Bestimmungen verstößt, gilt die Garantie trotzdem. Sie/er haftet für einen der Verbraucherin/dem Verbraucher daraus entstandenen Schaden.

Weiterführende Links

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 22. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz