Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Schiedsgerichte

Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

  • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
  • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
  • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
  • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
  • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

  • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
  • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
  • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
  • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
  • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
  • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
  • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
  • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (WKO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz