Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Grundsätzlich sind alle Beschwerden bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Ausnahme bildet die Maßnahmenbeschwerde, die direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Belangte Behörde ist die Behörde,

Vorverfahren

Die belangte Behörde, bei der die Beschwerde einzubringen ist (mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde), kann innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Das ist die Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies ist der sog. Vorlageantrag.

Bei Säumnisbeschwerden kann die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid erlassen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht muss auf Antrag oder wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen. Die Verhandlung kann aus bestimmten Gründen entfallen, z.B. wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss oder durch Erkenntnis.

Bei Bescheidbeschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem muss das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen hat. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.

Bei Maßnahmenbeschwerden ist die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen war.

Bei Säumnisbeschwerden kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Nachholung des Bescheids auftragen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz