Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Namensänderung von Minderjährigen

Allgemeine Informationen

Minderjährige Personen, ob ehelich oder unehelich, haben das Recht auf Änderung ihres Familien- oder Vornamens.

Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren persönlicher Antragstellung.

Namensbestimmung am Standesamt

Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgende Gründe haben:

  • Die/der Minderjährige will den Familiennamen ihrer/seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten
  • Die/der Minderjährige will den Familiennamen einer Person erhalten, von der sie/er ihren/seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist

Ändert sich der Name eines Elternteils (z.B. durch Eheschließung, Wiederannahme eines früheren Familiennamens oder Namensänderung) oder die Person eines Elternteils (Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft, Adoption), kann der Familienname eines Kindes durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nun am Standesamt erklärt werden. Ein Namensänderungsverfahren ist für solche Fälle nicht mehr vorgesehen.

Namensänderungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege eines Namensänderungsverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgenden Grund haben:

Die/der Minderjährige will den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für sie/ihn zukommt oder in deren Pflege sie/er sich befindet, und es ist bereits eine Namensbestimmung erfolgt, sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist

10- bis 14-Jährige haben für Anträge, die für sie eingebracht wurden, ein Anhörungsrecht. Bei Namensänderung von über 14-jährigen entscheidungsfähigen Personen ist die/der Erziehungsberechtigte anzuhören.

Kinder können auch Doppelnamen führen. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Voraussetzungen

  • Der Antrag wird von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt
  • Das Kind ist österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, Staatenlose/Staatenloser (bzw. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz in Österreich oder Flüchtling mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich

Hinweis

Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung eines unmündigen minderjährigen Kindes erfolgt durch oder beantragt die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Bei der Auswahl des Namens haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen, wenn beiden die Obsorge für das Kind zukommt.

Zuständige Stelle

Namensbestimmung:

Namensänderungsverfahren:

Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Bei Vorliegen eines Grundes:

Für den Antrag

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen

Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):

Für den Antrag

Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung

  • Bundesgebühr: 382,60 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe:
    • Generell: 163 Euro
    • Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen

Hinweis

Die Regelung, dass für die Erstausstellung von Schriften für ein Kind keine Bundesgebühren anfallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, betrifft unter Umständen auch die Namensbestimmung bzw. Namensänderung. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Informationen

Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.

Weiterfürhende Links

Vor- und Familiennamen eines Neugeborenen (Namensrecht) 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres