Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren

Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht

Gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden:

In Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden besorgt werden, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ausgenommen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auch im Finanzstrafrecht), ansonsten das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichts kann auch im (jeweiligen einfachen) Gesetz festgelegt sein; dann gilt dies.

Einzubringen ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Welches Landesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. im Fall einer Säumnisbeschwerde (d.h. eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid zu erlassen hätte.

Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen.

Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt  vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall der bloß mündlichen Verkündung des Bescheides mit dieser. Eine Säumnisbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. einer abweichenden gesetzlichen Entscheidungsfrist) erhoben werden.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Möglichkeit, die Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten offen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Verwaltungsgericht führt in der Regel eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Erkenntnis in der Sache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Aufgrund einer von der Beschuldigten/dem Beschuldigten oder aufgrund einer zu ihren/seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung) keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. 

Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision bzw. Beschwerde bei folgenden Stellen erhoben werden:

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechts­widrigkeit erhoben werden.

Dies setzt zunächst einmal voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Geldstrafe von mehr als 750 Euro angedroht.
  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Freiheitsstrafe angedroht.
  • Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt.

Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.

Hinweis

Die Revision bzw. Beschwerde ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Kosten

Bei Einbringung der Revision bzw. Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion