Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Privatrechtliche Ansprüche

Wer Opfer einer Straftat wurde, kann sich bis zum Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wegen privatrechtlicher Ansprüche (z.B. Schadenersatz) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Strafverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anschließen. Die Opfer werden dadurch zu Privatbeteiligten.

Hinweis

Seit 1. September 2012 können Opfer nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden.

Privatbeteiligte haben während der Hauptverhandlung Mitwirkungs- und Teilnahmerechte und können in der Regel schon während der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten nehmen. 

Falls der Staatsanwalt die weitere gerichtliche Verfolgung einer Straftat ablehnt, kann das Opfer binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung über die Einstellung einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, finden weitere Untersuchungshandlungen statt. Entscheidet das Gericht gegen diesen Antrag, muss der Antragsteller 90 Euro bezahlen und das Verfahren ist endgültig beendet. Die einzige Möglichkeit, das Verfahren wieder fortzuführen ist dann, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden. 

Wenn dem Angeklagten die Diversion angeboten wurde, steht dem Privatbeteiligten dagegen kein Rechtsmittel zu. Die Diversion wird in der Regel die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens beinhalten. 

Hinweis

Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers. 

Nur wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um über die Ersatzansprüche urteilen zu können oder wenn der Angeklagte freigesprochen wird, wird der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Privatbeteiligte können ihre Ansprüche dann nicht vor dem Strafgericht durchsetzen, sondern müssen den Angeklagten vor einem Zivilgericht verklagen. Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so kann der Privatbeteiligte gegen diese Verweisung Berufung erheben. 

Bei dem Angeklagten vorgefundene Sachen, von denen das Gericht überzeugt ist, dass sie dem Opfer gehören, werden ihm bei Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten kann jedoch die Rückgabe auch schon vorher geschehen. 

In allen Fällen, in denen es sich um eine Geldforderung handelt, wird im Strafurteil der Betrag festgelegt und dem Privatbeteiligten zuerkannt. Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu beschreiten, wenn sie mit der vom Strafgericht zuerkannten Summe nicht zufrieden sind.

Hinweis

Nähere Informationen zum "Zivilrecht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion