Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Aufschub

Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.

Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung verschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.

Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann dem Verurteilten ein Aufschub von bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das für den Unterhalt von Angehörigen oder den Betrieb, in dem er arbeitet, notwendig ist. Auch wenn die Gutmachung eines Schadens dadurch ermöglicht wird, ist ein solcher Aufschub zu gewähren.

Den Aufschub kann der Verurteilte oder auch seine Angehörigen beantragen.

Angehörige in diesem Zusammenhang sind

  • die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie,
  • der Ehegatte oder eingetragener Partner,
  • die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners,
  • die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner,
  • Kinder und Enkel,
  • die Geschwister der Eltern und Großeltern,
  • die Cousins und Cousinen,
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Vater oder die Mutter ihres Kindes,
  • die Wahl- und Pflegeeltern,
  • die Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die der Verurteilte die Obsorge hat oder unter deren Obsorge der Verurteilte steht.
  • Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie
    Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Zudem kann der Dienstgeber einen solchen Antrag stellen, in diesem Fall muss der Betroffene allerdings zustimmen.

Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren oder einem Erwachsenen unter 21 Jahren kann ein Aufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion