Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zum Ablauf
Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Aus bestimmten Gründen, wie z.B. der Erörterung des persönlichen Lebensbereichs eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten, kann die Öffentlichkeit ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden.
Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Im Falle eines Ausschlusses können der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelfer und Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers (früher: Jugendwohlfahrtsträger), der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.
Jede Hauptverhandlung läuft nach dem folgenden Schema ab:
- Aufruf der Sache
- "Generalien" (Alter, Beruf usw.) des Angeklagten
- bei Laienbeteiligung: Beeidigung der Schöffen oder Geschworenen
- Vortrag der Anklageschrift (Eröffnungsplädoyer des Staatsanwaltes)
- Eröffnungsvortrag des Privatbeteiligtenvertreters
- Gegenäußerung (Eröffnungsplädoyer des Verteidigers)
- Vernehmung des Angeklagten
- Beweisverfahren (Feststellung des Sachverhalts mit Hilfe von Beweismitteln, z.B. Zeugen, Augenschein, Sachverständige, Urkunden)
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Staatsanwalts
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Privatbeteiligtenvertreters
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Verteidigers
- Schlusswort des Angeklagten
- Beratung des Gerichts (Urteilsfällung)
- Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung
Achtung
Während der Hauptverhandlung bis zur Fällung des Urteils kann das Gericht dem Angeklagten unter denselben Voraussetzungen wie zuvor die Staatsanwaltschaft die Diversion anbieten.
Hinweis
Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion