Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft werden normalerweise bei der Eigentümerversammlung gefasst. Sie können aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich) zustande kommen.
Beschlüsse sind grundsätzlich erst dann wirksam, wenn alle Eigentümerinnen/Eigentümer Gelegenheit hatten, sich zu ihnen zu äußern. Bis dahin ist keine Eigentümerin/kein Eigentümer an ihre/seine bereits abgegebene Erklärung gebunden.
Das Stimmrecht kann auch durch eine Vertreterin/einen Vertreter ausgeübt werden. Die Vertreterin/der Vertreter braucht dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht.
In den meisten Fällen kann die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen. Nur in manchen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen den Eigentümerinnen/Eigentümern durch Anschlag an einer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses und durch Übersendung schriftlich mitgeteilt werden.
Innerhalb eines Monats kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer einen Antrag bei Gericht stellen, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeiten oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Betrifft der Beschluss die außerordentliche Verwaltung, ist die Anfechtung sogar mindestens 3 Monate lang möglich.
Weiterführende Links
Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)
Rechtsgrundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz