Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
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Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Kündigungsschutz − Kündigung durch den Vermieter
Als Kündigungsschutz bezeichnet man den Schutz vor einer Kündigung seitens der Vermieterin/des Vermieters. Diese/dieser darf einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Gesetzliche Kündigungsgründe
- Nichtbenützung der Wohnung.
- Gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes (z.B. Untervermietung).
- Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt (Untermietzins).
- Tod der Mieterin/des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter Personen.
- Nichtbezahlung der Miete: Die Mieterin/der Mieter muss trotz Mahnung mindestens acht Tage im Rückstand sein; bezahlt die Mieterin/der Mieter aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung in erster Instanz, ist die Kündigung abzuweisen, sofern die Mieterin/den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Die Mieterin/der Mieter hat aber in diesem Fall die Kosten (Gerichtskosten, Mahnspesen etc.) zu ersetzen.
- Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes: Dieser Grund liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird sowie bei gröberen strafbaren Handlungen gegen Hausbewohnerinnen/Hausbewohner oder die Vermieterin/den Vermieter.
- Eigenbedarf der Vermieterin/des Vermieters: Ein einfacher Bedarf der Vermieterin/des Vermieters reicht nicht als Kündigungsgrund aus. Die Vermieterin/der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst oder ihre/seine Kinder und Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann, wenn die Interessen der Vermieterin/des Vermieters überwiegen und ihr/ihm eine höhere persönliche Beeinträchtigung widerfährt, hat die Kündigung Erfolg.
- Abbruchsfälle: Wenn eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses vorliegt, kann der Mieterin/dem Mieter gekündigt werden. Es muss ihr/ihm jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschafft werden.
- Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung: Wenn sich die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Kategorie-D-Wohnung weigert, eine von der Vermieterin/vom Vermieter finanzierte Standardanhebung auf Kategorie C ihrer/seiner Wohnung gegen Bezahlung des Kategorie-C-Zinses zuzulassen oder die Verbesserung selbst durchzuführen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch in diesem Fall muss der Mieterin/dem Mieter Ersatz beschafft werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz