Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Grundsatz: "Beraten statt strafen"

Seit 1. Jänner 2019 soll die Verwaltungsstrafbehörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zunächst keine Verwaltungsstrafe verhängen, sondern beraten. Diese Möglichkeit besteht vor allem nicht bei Vorsatz, wiederholten Verwaltungsübertretungen oder Entziehung von Berechtigungen.

Stellt die Behörde eine geringfügige Verwaltungsübertretung fest, muss sie die Beschuldigte/den Beschuldigten zunächst beraten und sie/ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Zuge der Aufforderung muss sie auch den festgestellten Sachverhalt angeben. Mit der Beratung verfolgt sie das Ziel, das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit möglichst wirksam zu beenden. Eine Beratung ist daher nur möglich, wenn die Verwaltungsübertretung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch andauert (Dauerdelikt).

Geringfügig ist eine Verwaltungsübertretung, wenn

  • die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und
  • die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
  • das Verschulden der Beschuldigten/des Beschuldigten gering sind und
  • die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn durch die Übertretung

  • nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder
  • diese zu erwarten sind (selbst wenn das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit nur kurz angedauert haben).

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Keine weitere Strafverfolgung bei Entsprechung

Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der schriftlichen Aufforderung fristgerecht (innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist) entspricht, dann darf sie/er wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht weiterverfolgt werden. Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

 "Beraten statt strafen" ist nicht möglich bei

  • Vorsatzdelikten
  • Wiederholung: wenn die Behörde innerhalb der letzten drei Jahre bereits einmal anlässlich derselben Verwaltungsübertretung beraten hat oder einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen
  • Übertretungen, die einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben (z.B. vorläufige Sicherstellung, Wegweisung, Festnahme)
  • Übertretungen, die die Entziehung von Berechtigungen (z.B. Lenkerberechtigung) zur Folge haben.

Hinweis

Wien hat die Anwendung für verschiedene Verwaltungsübertretungen nach Wiener Landesgesetzen ausgeschlossen ( z.B. für sämtliche abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen, Übertretungen nach dem Parkometergesetz, Naturschutzgesetz oder Tierhaltegesetz). Verwaltungsübertretungen nach den Wiener Landesgesetzen werden daher weiterhin ohne Beratung geahndet.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion