Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Missachtung der Ausgehzeiten
  • Mitnahme und Einladung zur Mitnahme von minderjährigen Autostopperinnen/Autostoppern
  • Verweigerung des Zutrittsrechts oder der Auskunft gegenüber Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtspersonen
  • Vernachlässigung ihrer Pflicht

Die diesbezügliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen besteht darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten.

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Unerlaubte Mitnahme von Kindern und Jugendlichen im Auto bzw. unerlaubtes Einladen zum Mitfahren: Strafbetrag 90 Euro
  • Unerlaubte Ausdehnung der Ausgehzeiten durch die Erziehungsberechtigten bis zu 2 Stunden: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht-Erbringung des Altersnachweises: Strafbetrag 50 Euro
  • Keine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsichtspflicht der Aufsichtsperson: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  • Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die diesbezüglichen Pflichten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Den Kindern und Jugendlichen eine Überschreitung der Gesetze keinesfalls zu ermöglichen oder erleichtern
  • Sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, ethischen, charakterlichen, sozialen und seelischen Entwicklung nicht gestört werden

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson, sofern es sich nicht um Getränke mit gebranntem Alkohol handelt: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  • Bei einer innerhalb von drei Jahren wiederholten Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion