Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.
Solche Gründe bestehen, wenn
- eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
- eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
- eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten) gegeben ist.
Hinweis
Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs (→ BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.
Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion