Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Erteilung von Weisungen
Das Gericht (→ BMJ) kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung Weisungen (Gebote und Verbote) erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Dem Straftäter kann etwa aufgetragen werden,
- an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen,
- eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden,
- keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen,
- einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
- jeden Wechsel des Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes anzuzeigen oder
- sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
Wenn der Straftäter zustimmt, kann das Gericht (→ BMJ) auch die Weisung erteilen, dass er sich einer Entziehungskur sowie einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung unterziehen muss.
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion