Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Eingetragene Partnerschaft in der EU
Anerkennung
In Österreich und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten sind eingetragene Partnerschaften gleichwertig oder vergleichbar mit Ehen. Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, erkennen in der Regel auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen Staaten eingegangen wurden.
Wer beispielsweise in Österreich eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hat, genießt in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, meist dieselben Rechte wie eingetragene Partnerinnen/Partner.
Eingetragene Partnerschaften sind derzeit im nationalen Recht der folgenden EU-Mitgliedstaaten nicht vorgesehen: Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei.
Anzuwendendes Recht in Österreich
Nach österreichischem Recht können Partnerinnen/Partner mit grenzüberschreitendem Bezug das anzuwendende Recht frei wählen. Wenn sie keine Wahl treffen, ist das Recht des Staates auf die eingetragene Partnerschaft anzuwenden, in dem diese begründet wurde.
Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist gemäß österreichischem Recht nach dem Recht des Staates zu beurteilen
- in dem die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren/seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
Nationales Recht in anderen EU-Mitgliedstaaten
Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (BMEIA).
EU-Vorschriften über Güterstände
Seit 29. Januar 2019 gelten in einigen EU-Mitgliedstaaten (auch in Österreich) vereinheitlichte EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 gelten unter anderem in Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, den Niederlanden und 11 weiteren Mitgliedstaaten. Andere EU-Staaten wenden weiterhin ihre nationalen Vorschriften an.
Weiterführende Links
- Eingetragene Partnerschaft in Österreich
- Eingetragene Parterschaften (Your Europe)
- Registrierte und nicht registrierte Partnerschaften (Paare in Europa)
- Güterrecht internationaler Paare (Your Europe)
