Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

Allgemeine Informationen

Die Polizei (LPD) ist ermächtigt, eine (potentielle) Gefährderin/einen (potenziellen) Gefährder das Betreten einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m, mit einem Betretungsverbot zu belegen. Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m. Seit 1.Jänner 2022 gilt mit Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ein vorläufiges Waffenverbot für die Gefährderin/den Gefährder unabhängig davon, ob sie/er Waffen oder waffenrechtliche Urkunden besitzt. Das Bezirksgericht (BMJ) kann weiters das Verlassen der Wohnung mit einstweiliger Verfügung anordnen.

Handelt es sich bei der gefährdeten Person um eine unmündige Minderjährige/einen unmündigen Minderjährigen (d.h. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind) muss die Polizei,

  • (wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint) jene Menschen, in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjährige regelmäßig befindet (in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen)
  • sowie (wenn die Minderjährige/der Minderjährige in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt) unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über das Betretung- und Annäherungsverbot informieren.

Voraussetzungen

Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot setzt die Annahme voraus, dass "ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit" bevorsteht.

Geschützt sind alle in einer Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen.

Die Polizei ist ermächtigt, der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der/dem Betroffenen ist aber die Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

Zusätzliche Informationen

Das von der Polizei ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.

Wird innerhalb dieser zwei Wochen von der gefährdeten Person ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht gestellt, wird das Betretungs- und Annäherungsverbot auf längstens vier Wochen ausgedehnt.

Missachtet die Gefährderin/der Gefährder das Betretungs- und Annäherungsverbot, wird empfohlen, sofort die Polizei unter der Rufnummer 133 oder 112 zu verständigen! Die Polizei kann die Gefährderin/den Gefährder bei wiederholter Missachtung des Betretungs- und Annäherungsverbots festnehmen.

Zusätzlich muss die Gefährderin/der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots die Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren, um einen Termin zu einer Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren. Die Beratung, an der die Gefährderin/der Gefährder aktiv teilnehmen muss, umfasst mindestens sechs Stunden. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden.

Wird dem nicht nachgekommen, so kann dies eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres