Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Ausgleichszulage

Allgemeine Informationen

Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern.

Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung des Gesamteinkommens.

Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

Zuständige Stelle

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen

  • der Summe aus Pension (brutto), anrechenbarem Nettoeinkommen und zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
  • dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2025
Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2025) pro Monat
Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 1.273,99 Euro
Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 2.009,85 Euro
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 468,58 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwenpension/Witwerpension) 196,57 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr 468,58 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 703,58 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr 832,68 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 1.273,99 Euro

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 278,13 Euro (Wert 2025) außer Betracht.

Ausgleichszulagen/Pensionsbonus

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt, solang sich der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt der/des Versicherten im Inland befindet,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen-(Direkt-)Pension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus zur Eigen-(Direkt-)Pension, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird

und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2025)
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2025) Grenzwert für Gesamteinkommen Maximale Höhe
Vorliegen von mind. 360 Beitragsmonaten der PfV.* 1.386,20 Euro 188,60 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* 1.656,05 Euro 481,00 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* bei gemeinsamem Haushalt mit der Ehegattin/dem Ehegatten bzw. der/dem eingetragenen Partnerin/Partner 2.235,34 Euro 480,49 Euro

* als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

Achtung

Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder deren Erhöhung erst nach dem Anfall einer Pension, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

Erforderliche Unterlagen

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Zusätzliche Informationen

Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die E-Card als auch vom ORF-Beitrag befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (→ BMF), das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (→ ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

Weiterführender Link
Mindestpension/Ausgleichszulage (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Pensionsversicherung – Ausgleichszulage

Letzte Aktualisierung: 29. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger