Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten

Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann die entsprechende Beschwerde erhoben werden:

Hinweis: Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten.

Grundsätzlich sind alle Beschwerden – mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde – bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- bzw. abweisen (sogenannte „Beschwerdevorentscheidung“). Sie kann die Beschwerde aber auch gemeinsam mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird („Vorlageantrag“).

Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss bestimmte Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (z. B. Bescheid oder ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
  • die Bezeichnung der belangten Behörde oder – bei Maßnahmenbeschwerden – des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat
  • die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; wenn keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
  • das konkrete Begehren
  • Angaben zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde

Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, von der die Entscheidung begehrt wurde. Es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – grundsätzlich sechs Monate – abgelaufen ist.

Bescheidbeschwerde

Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, durch den Bescheid in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. In bestimmten Angelegenheiten ist auch die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Maßnahmenbeschwerde

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt sechs Wochen ab Kenntnisnahme von der Maßnahme oder ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung. In Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat.

Säumnisbeschwerde

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Eine Säumnisbeschwerde kann eingebracht werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet oder – wenn gesetzlich eine andere Frist vorgesehen ist – nicht innerhalb dieser Frist.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz