Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zur Schenkung/Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuer zu sparen.
Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich auch alle anderen Vermögenswerte verschenken (z.B. Annuitäten, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld).
Es ist dringend zu empfehlen, als Geschenkgeber im Vertrag Gegenleistungen bzw. Sicherheiten zu vereinbaren.
Beispiel
Wenn bei Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung der Geschenkgeber noch im Haus oder in der Wohnung wohnt, kann er sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts in Form eines Gebrauchsrechts zurückbehalten.
Meist wird vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte lediglich die Betriebskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom, Gas und Telefon) zu tragen hat. Den Erhaltungsaufwand hat bereits der Übernehmer zu tragen (z.B. eine fällige Dachreparatur).
Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer