Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht

Strafrecht

Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände wie Diebstahl oder Körperverletzung, aber auch Delikte wie beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt.

Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten ( BMJ) verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.

Juristische Personen, wie z.B. Gesellschaften oder Vereine, können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (wie z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, außer es ist im Jugendgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:

  • Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
  • Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  • Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
  • Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
  • Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

Hinweis

Eine Person, die

  • als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
  • ein Rechtsmittel erhebt und
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen. Nähere Informationen zu "Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verwaltungsstrafrecht 

Übertretungen bestimmter Gesetze werden nicht durch Gerichte ( BMJ), sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Beispiele für diese Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Baurecht, die Ladenöffnungsgesetze, um nur einige dieser vielen Gesetze zu nennen. In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate) bzw. Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von

abgehandelt werden.

Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden. Nähere Informationen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion