Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Fischen in Vorarlberg – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Nicht ständiges Beaufsichtigen des Angelgerätes
- Reißen (Schlenzen oder Schränzen)
- Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen
- Verwendung von lebenden Fischen oder Fischlaich als Köder
- Fischen in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichteinhaltung der Mindestfangmaße
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne erforderliche schriftlich erteilte privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters
- Weigerung, die eigene Identität oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs auf Aufforderung des Fischereiaufsehers nachzuweisen
- Nicht dulden einer Überprüfung der Fischereigeräte oder einer Durchsuchung derselben durch den Fischereiaufseher
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
