Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Vorbeugende Maßnahmen
Vorbeugende Maßnahmen dienen dazu, neben und über die verhängte Strafe hinaus eine sonst wahrscheinliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Verurteilten zu verhindern.
Vorbeugende Maßnahmen sind:
- Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Wenn jemand eine Tat begeht, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, und dafür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er unzurechnungsfähig war, kann er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden. Gleiches gilt auch für Täter, die zwar nicht unzurechnungsfähig sind, aber eine mit mehr als einjähriger Strafe bedrohte Tat unter dem Einfluss geistiger und seelischer Abartigkeit begangen haben.- Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt dann vor Vollzug der daneben verhängten Freiheitsstrafe, wenn wegen Zurechnungsfähigkeit auch eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.
- Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Süchtige, die wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung oder wegen Begehung einer sonstigen Straftat in Zusammenhang mit ihrer Sucht verurteilt werden, können in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen werden.- Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgt vor Vollzug der stets daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.
- Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Wird jemand ab 24 Jahren zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so kann das Gericht die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anordnen, wenn er bereits zwei Mal wegen einer Straftat gegen Leib und Leben verurteilt wurde, die jetzige Verurteilung sich wieder gegen Leib und Leben richtet und zu befürchten ist, dass er sonst weiterhin solche strafbaren Handlungen mit schweren Folgen begehen wird.- Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter erfolgt erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Dann hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
- Einziehung
Gegenstände, die der Täter für eine Straftat verwendet hat oder verwenden wollte, werden beschlagnahmt und eingezogen, wenn dies wegen der spezifischen Beschaffenheit der Gegenstände notwendig erscheint, um weitere Straftaten mit diesen Gegenständen zu verhindern.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion