Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Vermögen
Bevor Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.
Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
Dazu können unter anderem gehören:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind
- angemessener Hausrat
Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Mindestsicherung sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 6.045 Euro im Jahr 2025).
Durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird dieses Schonvermögen auf rund 7.254 Euro im Jahr 2025 angehoben und steht jeder bezugsberechtigten Person zu.
Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.
Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden.
Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.
Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).
Rechtsgrundlage
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz