Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines zu Laienrichtern

Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen.

Grundsätzlich sind Richter Personen mit juristischer Ausbildung, die vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundespräsident hat dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen. Laut österreichischer Verfassung hat aber auch "das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken". Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Laienrichter in der Rechtsprechung sollen das Verständnis der Bürger für die Justiz und ihr Vertrauen in staatliche Einrichtungen sicherstellen. Laienrichter zu sein, ist ein Ehrenamt und gehört zur allgemeinen Bürgerpflicht in Österreich. Es gibt aber Kostenersatz für Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgänge, die durch die Ausübung dieses Amts entstehen.

Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten ( BMJ) zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen.

Hinweis

Als Laienrichter stehen Ihnen vor Gericht stets Berufsrichter bei, die Sie unterstützen und Ihre Fragen beantworten. Sie brauchen sich also nicht zu sorgen, dass Sie für Ihre Aufgabe zu wenig Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung mitbringen.

Objektivität und Unparteilichkeit müssen die obersten Ziele jedes Richters, daher auch der von Laienrichtern sein. Vorurteile, vorgefasste Meinungen, die Vertretung einer bestimmten politischen Meinung etc. dürfen ein Urteil nicht beeinflussen.

Wenn Laien als Richter ganz wissentlich gegen das Gesetz verstoßen, um einen anderen (auch die Republik Österreich) zu schädigen, machen sie sich selbst wegen Amtsmissbrauchs strafbar.

Schöffen bzw. Geschworene wirken nur an der Hauptverhandlung, nicht am Ermittlungsverfahren mit und müssen vor Gericht einen Eid schwören. Sie dürfen keine Informationen über den Inhalt oder Verlauf von Beratung und Abstimmung an Außenstehende oder Medien weitergeben.

Ein Laienrichter, der sich nicht an diese Verschwiegenheitspflicht hält, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Sonderregelungen für bestimmte Strafverfahren

  • Jugendstrafverfahren
    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von einem Jugendlichen oder einem jungen Erwachsenen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworenen eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrer, Erzieher oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben). In jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen im Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehören.
    Hinweis: Diese Verfahrensbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene gelten für Strafverfahren wegen einer vor dem 21. Geburtstag begangenen Tat.
  • Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung (§ 201-207 StGB)
    Bei Strafverfahren wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität (z.B. Vergewaltigung) muss sowohl das Geschlecht des Angeklagten als auch das Geschlecht des Opfers auf der Richterbank vertreten sein. Urteilt in solchen Fällen ein Schöffengericht, muss mindestens je ein Richter oder ein Schöffe des Geschlechts des Angeklagten bzw. des Opfers sein. Wird die Sache von einem Geschworenengericht entschieden, müssen mindestens zwei Geschworene des Geschlechts des Angeklagten und mindestens zwei des Geschlechts des Opfers sein.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion