Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren wird, wie im Zivilprozess, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Allerdings ist das Außerstreitverfahren flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie etwa

Nähere Informationen zum Vorgehen beim Außerstreitverfahren im Fall einer Scheidung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at zum Thema "Einvernehmliche Scheidung".

Das Außerstreitverfahren wird, so wie das streitige Verfahren, im Regelfall vor den Bezirksgerichten verhandelt. Es gilt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Die Verhandlungen sind im Regelfall nicht öffentlich.

Sachlich zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, wird das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ein anderer Gerichtsstand kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden (Ausnahme: Einvernehmliche Ehescheidung).

Hinweis

Anträge auf Außerstreitverfahren können auch an den Amtstagen des Gerichts persönlich gestellt werden.

Im Gegensatz zum regulären Zivilverfahren kann das Verfahren auch von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden und ist nicht an die Einleitung des Verfahrens durch eine Antragstellung der Parteien gebunden.

Hinweis

Wird das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, muss klar erkennbar sein, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.

Auch muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, wobei die Parteien dabei mitwirken müssen, indem sie beispielsweise vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Bei der Beweisaufnahme kann das Gericht – unabhängig von den Anträgen der Parteien – die Beweismittel, die es für geeignet hält, bestimmen.

In den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sie können aber auch selbst handeln. In Verfahren der ersten Instanz können sie sich auch von einer anderen geschäftsfähigen Person vertreten lassen. Im Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern kann ab einem 5.000 Euro übersteigenden Streitwert auch in erster Instanz nur eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Im Erbverfahren müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn der Wert (voraussichtlich) 5.000 Euro übersteigt.

Auch bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) muss ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden. Außerdem ist die Vertretung durch einen Notar in bestimmten Verfahrensarten (z.B. Adoption, Erwachsenenvertretung, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuch- und Firmenbuchverfahren) oder wenn am Amtssitz eines Notars weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, möglich.

Das Gericht entscheidet in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss. Der Beschluss im Außerstreitverfahren ist ein Exekutionstitel und berechtigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er muss schriftlich und binnen 14 Tagen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden.

Hinweis

In bestimmten Außerstreitverfahren (z.B. Pflegschaftsverfahren minderjähriger Kinder) muss grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst tragen.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion