Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde

Der Angeklagte bzw. die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. 

Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht ( BMJ) oder beim Landesgericht ( BMJ) anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden. 

Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:

  • die Staatsanwaltschaft
  • die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten) 

Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert. 

Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig:  

Einzelrichter Bezirksgericht oder Landesgericht 

Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht ( BMJ) bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht ( BMJ) ist die Berufung 

  • wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern
  • wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?),
  • wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?) 

vorgesehen. 

Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. 

Hinweis

Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Geschworenen- oder Schöffengericht 

Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. 

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.

  • ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
  • die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
  • die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren. 

Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann 

  • nur gegen die Strafhöhe oder
  • gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche 

ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.

Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.

Hinweis

Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen 

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion