Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde
Der Angeklagte bzw. die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.
Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht (→ BMJ) oder beim Landesgericht (→ BMJ) anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden.
Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:
- die Staatsanwaltschaft
- die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten)
Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert.
Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig:
Einzelrichter Bezirksgericht oder Landesgericht
Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht (→ BMJ) bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht (→ BMJ) ist die Berufung
- wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern
- wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?),
- wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?)
vorgesehen.
Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig.
Hinweis
Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Geschworenen- oder Schöffengericht
Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.
- ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
- die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
- die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren.
Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann
- nur gegen die Strafhöhe oder
- gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche
ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.
Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.
Hinweis
Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion