Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Obsorge

Obsorge bei Eltern, Partnerschaften und Adoptionen

Die Obsorge umfasst Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung eines Kindes. Sie kann bei verheirateten Paaren, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder unverheirateten Elternteilen gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Gleiches gilt für adoptierende Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind oder einen Geschlechtseintrag "divers" haben.

Grundsätzlich ist bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen zunächst nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Beide können jedoch beim Standesamt persönlich und gemeinsam bestimmen, dass sie künftig gemeinsam mit der Obsorge betraut sein wollen. Leben die Eltern getrennt, ist zusätzlich festzulegen, bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Eine gemeinsame Obsorge kann auch durch eine Vereinbarung vor Gericht beantragt werden: Sie muss in jedem Fall aktiv beantragt werden. Ein Formular dafür steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.

Gesetzliche Vertretung und Alltagssorge

Bei gemeinsamer Obsorge darf grundsätzlich jeder Elternteil das Kind vertreten. Ausgenommen sind wichtige Entscheidungen wie Änderung des Familiennamens, Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft oder medizinische Eingriffe mit erhöhtem Risiko. Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, kann das Gericht eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Das Kindeswohl hat oberste Priorität.

Bei alleiniger Obsorge genügt es, die andere Elternperson zu informieren – eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Auch volljährige Personen, die mit einem Elternteil und dem Kind in familiärer Gemeinschaft leben (z.B. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder Verwandte), können das Kind bei alltäglichen Angelegenheiten vertreten. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerinnen/Partner oder Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers", wenn sie in familiärer Beziehung mit dem Kind stehen.

Rechte nicht obsorgeberechtigter Personen

Auch die wer nicht obsorgeberechtigte Person hat Anspruch auf Information und Kontakt. Die obsorgeberechtigte Person muss über schulische, gesundheitliche oder lebensrelevante Entwicklungen informieren. Die nicht obsorgeberechtigte Person darf sich dazu äußern und darf das Kind im Alltag vertreten, wenn es sich rechtmäßig bei ihr aufhält, z.B. während eines Kontakts. Voraussetzung ist aber, dass der Kontakt regelmäßig stattfindet; wird er grundlos verweigert, entfallen diese Rechte.

Kontaktrecht

Jede minderjährige Person hat ein gesetzlich geschütztes Recht auf persönlichen Kontakt zu jenen Menschen, die für ihr Leben eine zentrale Rolle spielen oder gespielt haben. Das betrifft in erster Linie die Eltern, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" registriert sind. Darüber hinaus kann das Kontaktrecht auch weiteren nahestehenden Personen zustehen, etwa Stiefeltern, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern eines Elternteils, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, früheren Betreuungspersonen (z.B. in Pflegeverhältnissen). Voraussetzung ist stets, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Kann keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden, entscheidet das Gericht über Art und Umfang des Kontakts. Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob Unterhaltsleistungen geleistet werden.

Nach dem Tod eines Elternteils

Verstirbt eine obsorgeberechtigte Person, geht das Sorgerecht bei gemeinsamer Obsorge automatisch auf die verbleibende Elternperson über, unabhängig vom Geschlecht, vom Partnerschaftsstatus oder von einer etwaigen Adoptionskonstellation. Bei alleiniger Obsorge prüft das Gericht, ob die andere Elternperson, eine Pflegeperson oder Großeltern die Obsorge übernehmen sollen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Österreichische Notariatskammer