Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Vertragsbestimmungen bei Schenkungen
Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nicht mehr in die Verlassenschaft.
Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von dem Geschenknehmer verlangen:
- Wenn der Geschenknehmer selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm verlangt.
- Wenn der Geschenknehmer jedoch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, dann kann der Pflichtteil oder dessen Ergänzung nur dann von ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt.
Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken.
Der Geschenkgeber hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag Gegenleistungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Folgende Vertragsbestimmungen können beispielsweise aufgenommen werden:
- Gebrauchsrecht
Recht, unentgeltlich in dem übergebenen Objekt zu wohnen und die Betriebs- und verbrauchsabhängigen Kosten, aber nicht die Erhaltungskosten, zu tragen. - Fruchtgenussrecht
Recht, entweder im übergebenen Objekt selbst zu wohnen oder es zu vermieten und die Miete einzubehalten. - Belastungs- oder Veräußerungsverbot
Der Übernehmer darf das Objekt nicht ohne Zustimmung des Übergebers belasten oder veräußern. - Ausgedingsrecht
Recht des Übergebers, dass der Übernehmer bestimmte Verpflichtungen übernimmt (z.B. den Übergeber im Krankheitsfall zu pflegen und zu betreuen, Besorgungen zu tätigen, bei Arztbesuchen oder beim Medikamenteneinkauf behilflich zu sein und Mahlzeiten zuzubereiten). Wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Übergeber eine Pflegeperson dafür engagieren, wobei die Kosten von dem Übernehmer zu tragen sind.
