Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Religionsunterricht
Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmen die Eltern gemeinsam, soweit ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen. Die Einigung der Eltern ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. Während bestehender Ehe kann kein Elternteil alleine entscheiden, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Es kann auch kein Elternteil alleine das Kind vom Religionsunterricht abmelden.
Bei Entscheidungen über das Religionsbekenntnis eines Kindes oder dessen Verbleib in oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft muss das Kind angehört werden, wenn es mindestens zehn Jahre alt ist.
Ab 14 Jahren kann das Kind über sein Religionsbekenntnis selbst entscheiden. Ab 12 Jahren kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Religionsmündigkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für alle Schülerinnen/alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen,
- Polytechnischen Schulen,
- allgemeinbildenden höheren Schulen,
- berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
- Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
- Akademien für Sozialarbeit,
- Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt.
Schülerinnen/Schüler unter 14 Jahren können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden. Schülerinnen/Schüler ab 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen. Die Abmeldung muss während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres erfolgen.
Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund bzw. den Bundesländern steht jedoch das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
Zu Religionslehrerinnen/zu Religionslehrern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die seitens der jeweiligen Kirche bzw Religionsgesellschaft für befähigt und ermächtigt erklärt werden. Die Erteilung des Religionsunterrichts ist daher an die "missio canonica" bzw. Unterrichtserlaubnis durch die Kirche bzw. Religionsgesellschaft gebunden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt