Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Haftbedingungen in der Strafhaft
Nach Antritt der Haft unterliegen die Strafgefangenen einem starr geregelten Tagesablauf. Sie sind zur Arbeit verpflichtet und haben laut Strafvollzugsgesetz bestimmte Rechte und Pflichten.
Der Zweck des Strafvollzugs ist, dass der Verurteilte zu einer rechtschaffenen und der Gesellschaft angepassten Lebenseinstellung gelangt. Auch soll der Strafvollzug den Verurteilten davon abhalten, wieder straffällig zu werden und ihn dabei unterstützen, sein Fehlverhalten zu erkennen.
Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Vollzugs lassen sich in folgenden Kategorien zusammenfassen:
- Allgemeines:
- Die Anrede durch das Aufsichtspersonal erfolgt mit "Sie" und "Herr" oder "Frau"
- Es dürfen Erinnerungsstücke, Fotos nahestehender Personen, Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr behalten werden
- Es darf eigene Unterwäsche getragen werden
- Es darf über das Hausgeld verfügt werden
- Es dürfen eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beschafft werden
- Es dürfen Nahrungs- und Genussmittel bezogen werden
- Es darf am Gottesdienst teilgenommen werden
- Es darf im Gefängnis eine Ehe geschlossen werden
- Kommunikation:
- Es dürfen Besuche empfangen werden
- Es dürfen Telefongespräche geführt werden
- Es dürfen Briefe geschrieben und empfangen werden
- Es dürfen Pakete empfangen werden
- Beschäftigung:
- Es erfolgt eine Vergütung der Arbeitsleistung sowie eine außerordentliche Arbeitsvergütung
- Es wird eine finanziellen Rücklage gebildet (ein Teil der Vergütung wird einbehalten)
- Gesundheit:
- Es werden Zahnbehandlungen durchgeführt
- Gegen Kostenübernahme darf ein anderer Arzt als der Anstaltsarzt beigezogen werden
- Besondere Verfahrensrechte:
- Es dürfen Ansuchen gestellt und Beschwerden vorgebracht werden
- Es besteht Parteiengehör im Ordnungsstrafverfahren
- Es erfolgt eine Anhörung im Verfahren zur bedingten Entlassung
- Besonderes:
- Es besteht ein besonderer Schutz von Strafgefangenen im Erstvollzug
- Weibliche Strafgefangene dürfen ihre Kinder bis zum dritten Geburtstag des Kindes im Gefängnis pflegen und erziehen
- Wiedereingliederung:
- Freigang
Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu. - Es werden Entlassungsvorbereitung gewährt
- Es wird Entlassungshilfe (notwendige Bekleidung, Reiseverpflegung, finanzieller Zuschuss, Fahrtkosten) zur Verfügung gestellt
- Freigang
Achtung
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren müssen besondere Regelungen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe beachtet werden. Auch junge erwachsene Strafgefangene können unter gewissen Voraussetzungen dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion