Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen
Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.
In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.
Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.
In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.
Ein Zugriff auf das Vermögen von
- in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
- deren Angehörigen,
- deren Erbinnen/Erben sowie
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern
im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich.
Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Tipp
Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.
Tipp
Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz