Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Verständigung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
Sofern eine Minderjährige/ein Minderjähriger (d.h. Kinder unter 14 Jahren) in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, hat die Polizei, wenn dies erforderlich erscheint, jene Menschen in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjähriger regelmäßig befindet, über das Betretungs- und Annäherungsverbot zu verständigen. Dazu gehören insbesondere Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen. Denn mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die Gefährdete/den Gefährdeten im Umkreis von 100 m.
Dabei muss ausschließlich
- der Name der Gefährderin/des Gefährders,
- der Name der gefährdeten Minderjährigen/des gefährdeten Minderjährigen,
- die Dauer des Betretungs- und Annäherungsverbots und
- die Information über eine allfällige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots
übermittelt werden.
Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Einrichtung muss im Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz der/des gefährdeten Unmündigen die erforderlichen Maßnahmen setzen. Beispielsweise kann die für das Kind zuständige Kindergartenpädagogin/ der für das Kind zuständige Kindergartenpädagoge angewiesen werden, bei der Abholung des Kindes darauf zu achten, dass nur bestimmten Personen das Kind abholen dürfen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres