Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Evaluierungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Arbeitsplatzevaluierung (→ USP) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und deren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen.
Die Pflicht zur Beurteilung der Gefahren für werdende und stillende Mütter entsteht nicht erst mit dem Eintritt einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin (oder mit dem Stillen), sondern ist unabhängig davon an jedem Arbeitsplatz durchzuführen, an dem eine Frau beschäftigt ist.
Folgende Einwirkungen und Belastungen sind in ihrer Art, ihrem Ausmaß und ihrer Dauer u.a. zu berücksichtigen:
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen
- Bewegen schwerer Lasten von Hand
- Lärm
- Strahlungen
- Extreme Kälte und Hitze
- Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
- Bestimmte Arbeitsverfahren (beispielsweise Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin bestimmten Staubarten, Rauch oder Nebel ausgesetzt ist)
Für Arbeitnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sieht das Landarbeitsrecht vergleichbare Bestimmungen vor.
Hinweis
Die Ergebnisse der Ermittlungen und Beurteilung der Gefahren sowie die festgelegten Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (→ USP) festzuhalten. Weiters muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber alle Arbeitnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen informieren.
Maßnahmen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind u.a. folgende:
- Verwendung anderer (ungefährlicherer) Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
- Änderung der Beschäftigung oder des Arbeitsplatzes
- Falls nicht anders möglich, Freistellung der werdenden oder stillenden Arbeitnehmerin (die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber trägt die Kosten)
Betroffene
Unternehmen, die Frauen beschäftigen.
Zuständige Stelle
- Für den Großteil der Unternehmen: die Arbeitsinspektorate
- Für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte: die Bezirksverwaltungsbehörde
- Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen: die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Zusätzliche Informationen
Mutterschutzevaluierung (→ Arbeitsinspektion)
Rechtsgrundlagen
§§ 2a und 2b Mutterschutzgesetz (MSchG)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz