Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Standesamtliche Beurkundung von Totgeburten
Allgemeine Informationen
Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
- Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
- Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
- Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
- Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
- Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.
Erforderliche Unterlagen
- Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
- Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"
Vornamensgebung
In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Bescheinigung: gebührenfrei
- Urkunde: gebührenfrei
- Nach zwei Jahren: 9,30 Euro
Hinweis
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV)
- Gebührengesetz (GebG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres