Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO

Allgemeine Informationen

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Achtung

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern. 

Der Parkausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für: 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Zuständige Stelle

Das Sozialministeriumservice (→ SMS) ist für die Ausstellung von Parkausweisen nach § 29b StVO zuständig.

  • Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ein neuer Ausweis wäre beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
  • Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Der österreichische Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt das Sozialministeriumservice einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann. Es empfiehlt sich aber, sich vor einer Reise über die Parkerleichterungen im Urlaubsland zu informieren sowie darüber, ob der – nach dem europäischen Muster ausgestaltete – österreichische Parkausweis anerkannt werde.

Wer in einem anderen EU-Staat als Österreich seinen Wohnsitz hat und dort einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen führt, kann mit diesem ebenso in den Genuss der damit in Österreich verbundenen Parkerleichterungen kommen. Das Aussehen der Parkausweise ist gemäß einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vereinheitlicht, in anderen EU-Staaten ausgestellte und dieser Empfehlung entsprechende Parkausweise können in Österreich anerkannt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur