Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Schlussvorträge (Plädoyers)
Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Sie fasst die Ergebnisse der Beweisführung zusammen, stellt Anträge zum Tatbestand und zur Schuld und trägt eine entsprechende Begründung vor.
Hinweis
Der Staatsanwalt stellt keinen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.
Im Anschluss daran können sich die Privatbeteiligten zu Wort melden.
Dem Angeklagten und seiner Verteidigung steht das Recht zu, umfassend zu allen der Verteidigung wichtig erscheinenden Themen Stellung zu nehmen. Unter anderem kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft geantwortet werden. Hierauf kann die Staatsanwaltschaft erneut erwidern.
In jedem Fall gebührt dem Angeklagten das Schlusswort. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, sich dem Vortrag seines Verteidigers anzuschließen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion