Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz wird im Zivilrecht durch einstweilige Verfügungen gewährt. Dabei handelt es sich um gerichtliche Sofortmaßnahmen, die auf Antrag unter bestimmten, in der Exekutionsordnung vorgesehenen Voraussetzungen zur einstweiligen Sicherung getroffen werden.
Damit soll gewährleistet werden, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der durch ein reguläres Zivilverfahren oder Exekutionsverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden kann, vorläufig gesichert werden kann.
In diesem Verfahren werden die Parteien "gefährdete Partei" und "Gegner der gefährdeten Partei" genannt.
Das Verfahren wird von dem Gericht durchgeführt, welches im regulären Zivilverfahren oder im Exekutionsverfahren zuständig ist. Wird der Antrag außerhalb eines solchen Verfahrens eingebracht, dann ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegner der gefährdeten Partei den allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die gefährdete Partei muss glaubhaft machen, dass ihr Anspruch gefährdet ist, wenn nicht sofortige Maßnahmen getroffen werden.
Einstweilige Verfügungen sichern den Rechtsanspruch nur vorläufig. Im Eilverfahren wird keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Entscheidung über das letztgültige Bestehen des Rechts ergeht erst im regulären Zivilverfahren.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art.5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion