Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte

Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei bezeichnen Personen, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, als Verdächtige.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein hinreichender Anlass (aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte) für die Annahme einer Straftat gegeben sein.

Durch die Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird klargestellt, dass die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine "Beschuldigung" bedeutet und diese Personen auch nicht als Beschuldigte bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Person, gegen die zur Konkretisierung eines Anfangsverdachts ermittelt wird, als "Verdächtiger" bezeichnet wird. Dadurch wird gegenüber der Öffentlichkeit ganz deutlich klargestellt, dass erst eine "vage" Verdachtslage besteht, die noch einer weiteren Konkretisierung bedarf. Dies dient unter anderem auch dem Schutz von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden.

Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist allerdings das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Ergibt beispielsweise die Prüfung einer Anzeige, dass kein Anfangsverdacht besteht (weil es beispielsweise der Anzeige von Anfang an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat fehlt), muss die Staatsanwaltschaft auch keine Ermittlungsverfahren einleiten. Der Anzeiger (Person die Anzeige erstattet hat) ist über den Umstand, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, zu verständigen. In einem solchen Fall steht dem Anzeiger kein Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu.

Der Begriff des Beschuldigten wird von der Kriminalpolizei und von der Staatsanwaltschaft für jene Personen (Verdächtige) verwendet, sobald diese Personen auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).

Sowohl der Verdächtige als auch der Beschuldigte haben bestimmte Informations-, Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen etwa sobald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter Tatverdacht besteht.

Dieser Informationspflicht können die Ermittlungsbehörden aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Die Rechtsbelehrung von Verdächtigen und Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Verdächtigen und Beschuldigten verstehen.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen in den Fällen einer Vernehmung im Zuge einer Festnahme, einer Vorführung zur sofortigen Vernehmung, einer Tatrekonstruktion oder einer Gegenüberstellung durch einen Verteidiger vertreten sein. In allen übrigen Fällen einer Vernehmung ist eine Vertrauensperson beizuziehen, wenn es keinen Verteidiger gibt. Falls innerhalb einer angemessenen Frist keine geeignete Vertrauensperson verfügbar ist, dann muss die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.

Vertrauenspersonen des Jugendlichen sind:

  • der gesetzliche Vertreter,
  • ein Erziehungsberechtigter,
  • ein Angehöriger,
  • ein Lehrer,
  • ein Erzieher oder
  • ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe. 

Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift oder den Strafantrag bei Gericht einbringt, beginnt das Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt werden Beschuldigte als Angeklagte bezeichnet.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion